Satzung

der Gesellschaft für Stadtmarketing Stolberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Stadtmarketing Stolberg e.V.“. Er beruht auf
    der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der Stadt und allen gesellschaftlichen Gruppen
    in Stolberg. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stolberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Wissenschaft – hier schwerpunktmäßig im Bereich der Sozial, Verkehrs-, Umwelt- und
    Wirtschaftswissenschaften. Dies soll erreicht werden durch die Anregung und Beauftragung
    entsprechender Forschungen und Tätigkeiten gegenüber Universitäten – hier insbesondere der
    Universitäten Aachen, Köln, Lüttich und Maastricht.
  2. der Bildung, der Kultur und des Sports. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen
    verwirklicht werden: Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten in Abstimmung mit
    öffentlichen und privaten Trägern sowie die eventuell finanzielle und materielle Unterstützung
    von gemeinnützig anerkannten Vereinen, die sich mit diesen Themen auseinandersetzen.
  3. der Stadt Stolberg sowie die Belebung der Stadt. Dadurch soll die Anziehungskraft Stolbergs
    als Einkaufsstadt erhöht werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vereinsvermögen an die Stadt Stolberg mit der Auflage, es ausschließlich im Rahmen des in
    der Satzung verankerten gemeinnützigen Vereinszweckes zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein
    a. natürliche Personen,
    b. juristische Personen des Privatrechts,
    c. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstige
    Rechtspersonen wie z.B. Zweckverbände usw.
    d. sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben
    a. durch Beteiligung an der Gründung des Vereins,
    b. auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) des Bewerbers, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Liquidation der juristischen Person,
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste
    d. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Jahresbetrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schuldhaft in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
    geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand
einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Beitragsordnung und Beitragsfestsetzung
  2. die Wahl des Vorstandes
  3. die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes
  4. die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr
  5. die Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfers
  6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  7. die Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr
  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden bzw. durch Bekanntgabe in der lokalen Presse einzuladen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder aber mindestens 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordern.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Das Stimmrecht der Mitglieder nach § 3, Buchstabe b) – d) wird durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt. Die Vertretungsbefugnis ist dem Sprecher des Vorstandes nachzuweisen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Beschlüsse sind vom Sprecher des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 gewählten Mitgliedern und dem Bürgermeister der Stadt Stolberg als geborenem Mitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sollen ein breites Spektrum repräsentieren. Der Vorstand – mit Ausnahme des Bürgermeisters der Stadt Stolberg – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand einErsatzmitglied kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.

§ 8 Arbeitskreise

Der Vorstand beruft Arbeitskreise, die zu bestimmten wichtigen Fragen Empfehlungen und Umsetzungsvorschläge ausarbeiten. Der Vorstand koordiniert die zu bildenden Arbeitskreise.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes, insbesondere an die vom Vorstand
erlassene Geschäftsordnung gebunden. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten
    Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
    beschließt, sind der Sprecher sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertretungsberechtigte
    Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
    anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtswirksamkeit verliert.
  3. Die Änderungen der Satzung vom 17.12.1997 wurden in der Mitgliederversammlung am
    05.11.2015 beschlossen.